Ein klassischer Fall, bei dem in der Regel die Beratung eines Anwaltes sinnvoll ist, sind betriebsbedingte Kündigungen. Ich berate Sie im Hinblick auf Ihre individuelle Situation, ob es für Sie vorteilhaft ist, eine schnelle Lösung vor dem Arbeitsgericht im Gütetermin wahrzunehmen oder doch einen Kammertermin anzustreben.
Ein Beispiel für eine betriebsbedingte Kündigung:
Gibt es einen leidensgerechten Arbeitsplatz?
Wenn nicht, kann der betroffene Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen und wird nicht bezahlt.
Der Arbeitnehmer sieht das jedoch so:
Es gibt keinen leidensgerechten Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat aber bereits vorher auf einer anderen Stelle dort gearbeitet und konnte diese Arbeiten auch körperlich gut erbringen.
Der Arbeitgeber stellt die Sache nun aber so dar, das zusätzlich noch andere Arbeiten bei diesem Arbeitsplatz zu leisten wären, die der Arbeitnehmer gesundheitlich bedingt nicht leisten könnte.
Genau diese angeblichen zusätzlichen Arbeiten wollte der Arbeitnehmer allerdings damals während seiner dortigen Tätigkeit ausführen und dies wurde ihm untersagt. Begründung war: „Das ist nicht Ihre Aufgabe. Wenn dabei was passiert, müssen wir dafür haften.“ Dies war allerdings allgemein gültig und nicht nur für ihn.
Bleibt die Sache streitig, muss ein Sachverständiger feststellen, ob es diesen leidensgerechten Arbeitsplatz gibt oder nicht.
In der Regel geht es bei den meisten Mandanten um die Höhe der Abfindungszahlungen.
Binnen drei Wochen nach Kündigung muss die Klage beim Arbeitsgericht eingehen. Ein schnelles fristwahrendes Handeln ist also erforderlich.
In einer Güteverhandlung macht das Gericht in der Regel einen Vergleichsvorschlag, der meistens sehr ausgewogen ist und keine der Parteien benachteiligt. Kommt es jedoch in der Güteverhandlung nicht zu einer Einigung, folgt ein so genannter Kammertermin. Hier erfolgt ein Urteil oder ggfs. erstmal eine Beweisaufnahme. Bis zu einem solchen Kammertermin können jedoch durchaus vier bis fünf Monate vergehen. In Anbetracht dessen ist immer zu bedenken, ob sich nicht doch eine gütliche schnelle Einigung zuvor erzielen lässt.